Das vom Anschlussnehmer bezogene Trinkwasservolumen wird mit Hilfe einer Messeinrichtung (= Wasserzähler) festgestellt.
Für den Schutz des Wasserzählers ist der Anschlussnehmer verantwortlich. So ist er beispielsweise verpflichtet, den Wasserzähler u. a. vor Frost zu schützen. Kommt er seiner Pflicht nicht nach, so muss der Anschlussnehmer die Kosten für die Auswechselung des Frostzählers übernehmen.
Überprüfung der Wasserzähler
Sollte der Verdacht vorliegen, dass der Wasserzähler nicht oder nicht richtig funktioniert, kann eine Prüfung der Messeinrichtung von einer zugelassenen Prüfstelle verlangt werden.
"Die Kosten der Prüfung fallen dem Zweckverband zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer."
Ablesung / Abrechnung
Der abgelesene Zählerstand wird zum 31. Dezember hochgerechnet und damit der Jahresverbrauch ermittelt.
Wasserzählerwechselung
Der Wasserzähler muss laut der eichrechtlichen Vorschriften durch das Wasser- versorgungsunternehmen oder dessen Beauftragten nach Ablauf der Eichgültigkeit ausgewechselt werden.
Die Kunden werden im Mitteilungsblatt über den Termin informiert.
Damit die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können, bitten wir Sie dafür zu sorgen, dass der Raum um den Wasserzähler frei zugänglich ist.
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