Auszug aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

§ 12 Kundenanlage
   Die  Errichtung der  Anlage und wesentliche  Veränderungen  dürfen  nur durch das
   Wasserversorgungsunternehmen  oder   ein   in  ein   Installateurverzeichnis  eines
   Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen.    
 

 

 
Installateure