Auszug aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
§ 12 Kundenanlage
Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das
Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines
Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen.
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